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   BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62   

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https://dejure.org/1964,238
BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62 (https://dejure.org/1964,238)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.1964 - 1 BvR 463/62 (https://dejure.org/1964,238)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 1964 - 1 BvR 463/62 (https://dejure.org/1964,238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensrecht und vormalige Adelstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 199
  • NJW 1964, 715
  • DVBl 1964, 271
  • DÖV 1964, 264
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62
    Entscheidend für die verschiedene Behandlung ist nicht die Herkunft aus einem bestimmten Land, sondern vielmehr die Tatsache, daß die Betroffenen einer anderen Rechtsordnung unterworfen waren, die in jedem anderen Land als in ihrem Heimatstaat ebenfalls hätte bestehen können (BVerfGE 5, 17 [22]; BVerwGE 9, 323 [328]).

    Von dieser gleichen Lage aus wäre eine verschiedene Behandlung der in Betracht kommenden Personen, je nachdem aus welchem Staat sie kommen, kaum zu rechtfertigen (BVerwGE 9, 323 [328]).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62
    Entscheidend für die verschiedene Behandlung ist nicht die Herkunft aus einem bestimmten Land, sondern vielmehr die Tatsache, daß die Betroffenen einer anderen Rechtsordnung unterworfen waren, die in jedem anderen Land als in ihrem Heimatstaat ebenfalls hätte bestehen können (BVerfGE 5, 17 [22]; BVerwGE 9, 323 [328]).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62
    Ist somit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung an dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, so könnte deren Verfassungswidrigkeit nur dann festgestellt werden, wenn die Differenzierung willkürlich wäre, also unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheinen würde (BVerfGE 12, 326 [333]).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    "Heimat" bedeutet die örtliche Beziehung zur Umwelt und zielt vor allem auf eine Gleichbehandlung deutscher Flüchtlinge (BVerfGE 2, 266, 286; 3, 58, 159; 5, 17, 22; 9, 124, 128; 17, 199, 203; 23, 258, 262; 48, 281, 287).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 13 S 1703/91

    Wiederherstellung früherer Adelsbezeichnungen als Namensbestandteil

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (DVBl. 1964, 271 f.) zum Ausdruck gebracht, daß Zweck des § 3 a NÄG Schutz der deutschen Minderheit vor adelsfeindlicher Gesetzgebung sei und somit nicht allein der spätere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausreichend sein könne, um Rechte aus § 3 a NÄG herzuleiten.

    Ambrosius ("Verfassungsmäßige Namenswiederherstellung für deutsche Minderheiten", StAZ 1965, 62) weist im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1964 (DVBl. 1964, 271) zutreffend darauf hin, daß die Wahrnehmung der Belange von Volkstumsminderheiten nach anerkannter völkerrechtlicher Auffassung auch Sache des Landes ist, dem eine Minderheit durch Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur verbunden ist.

    Entsprechendes gilt für das Bundesverfassungsgericht, das in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (aaO) von den nach Deutschland "zurückgekehrten" Minderheiten spricht.

    Zwar trifft es zu, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (aaO) die Frage, ob der von dem Namensführungsverbot Betroffene selbst einer deutschen Minderheit angehört haben muß, nicht entschieden hat, da es hierauf für die Prüfung der Verfassungsbeschwerde nicht ankam.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 3458/96

    Genehmigung zur Änderung eines Familiennamens mit dem zusätzlichen Adelsprädikat

    3/2908; Punkt 11 der Tagesordnung des Bundesrates, 236. Sitzung vom 14. Juli 1961, S. 196 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964 - 1 BvR 463/62 -, BVerfGE 17, 199 (207); BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 - 6 C 33.92 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 4, S. 1 (2); Nds.OVG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - II A 27/63 -, DÖV 1965, 243 (246).

    vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres, a.a.O.; vgl. ferner: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 202).

    So für das österreichische Recht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 203); BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O. (S. 4); für das ungarische Recht: BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995, a.a.O.

  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens -

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Staatsbürgers, der früher einen österreichischen Adelsnamen trug, mit dem Beschluß vom 4. Februar 1964 zurückgewiesen (BVerfGE 17, 199).
  • VGH Bayern, 10.03.2005 - 5 ZB 04.2941

    Namensänderung; wichtiger Grund; Hinderung der früheren Namensführung; Ableitung;

    Dafür spricht dezidiert die historische Auslegung der Vorschrift, die zumindest einem Teil der "von der adelsfeindlichen Gesetzgebung betroffenen Personen, insbesondere aus den baltischen Ländern, die Wiedererlangung ihrer früheren Adelsbezeichnung als Namensbestandteil zu erleichtern" sucht (so BVerfG, B.v. 4.2.1964 - 1 BvR 463/62, BVerfGE 17, 199/200 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.1980 - 7 B 175.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Den Ausschluß der gebürtigen Österreicher von der Möglichkeit zur erleichterten Wiedererlangung ihres früheren Adelsnamens hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (BVerfGE 17, 199) verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
  • BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75

    Abweichung der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts von derjenigen eines

    Den Ausschluß der gebürtigen Österreicher von der Möglichkeit zur erleichterten Wiedererlangung ihres früheren Adelsnamens hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (BVerfGE 17, 199) verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
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